Archiv: Fördermittel Verbraucherforschung NRW 2018

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Für das Jahr 2018 werden Fördermittel zur Durchführung von Projekten sowie finanzielle Unterstützung bei der Akquise von überregionalen Forschungsmitteln im Bereich der Verbraucherforschung vergeben. Antragstellungen sind nicht mehr möglich.

Bekanntmachung des Kompetenzzentrums Verbraucherforschung NRW

Für das Jahr 2018 werden Fördermittel zur Durchführung von Projekten sowie finanzielle Unterstützungen bei der Akquise von überregionalen Forschungsmitteln im Bereich der Verbraucherforschung vergeben. Die Unterstützung erfolgt im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW), dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. über die gemeinsame Einrichtung Kompetenzzentrum Verbraucherforschung NRW (KVF NRW).

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1. Ziel

Mit der Förderung wettbewerblich ausgewählter Forschungsvorhaben soll ein Beitrag zur Entwicklung und Stärkung der Verbraucherforschung in Nordrhein-Westfalen geleistet werden. Zugleich möchten die Partner mit der Arbeit des KVF NRW eine Grundlage für wissensbasiertes verbraucher- und wirtschaftspolitisches Handeln schaffen. Deshalb sollen die Projektbeschreibungen die Relevanz für die Verbraucherforschung, den Verbraucherschutz oder verbraucherpolitisches Handeln besonders hervorheben.

2. Art, Umfang und Rechtsgrundlage

Es können Mittel für eigenständige Projekte oder für die Antragsvorbereitung zur Einwerbung nationaler oder internationaler Drittmittel beantragt werden. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, deren Höchstbetrag auf 36.200 EUR festgesetzt wird. Davon hat der Antragsteller mindestens 10 v. H. als Eigenanteil einzubringen (geplanter Förderbeginn: 1. November 2018, Laufzeit bis zum 30. Oktober 2019). Die Fördermittel sind vorrangig für einen Personaleinsatz unterhalb der Professur einzusetzen. Darüber hinaus können Sachmittel und Reisekosten im notwendigen Umfang gemäß Landesreisekostengesetz (LRKG) geltend gemacht werden. Pauschale Gemeinkosten (Overhead) können nicht als Eigenanteil geltend gemacht werden.

Ein Rechtsanspruch des/der Antragstellers/Antragstellerin auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW (MKW) entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderempfehlung der Zuwendungsempfänger erfolgt durch den Wissenschaftlichen Beirat des KVF NRW.

Zuwendungsgeber ist das MKW. Über die Verwendung der Mittel ist gegenüber dem Zuwendungsgeber ein Verwendungsnachweis zu erbringen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen zu §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW) mit zugehörigen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW). Der Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ist gemäß § 91 LHO NRW zur Prüfung berechtigt.

3. Gegenstand der Förderung

Zur Antragstellung können Beiträge aus allen für die Verbraucherforschung relevanten Fachrichtungen (bspw. Haushaltswissenschaften, Informatik, Marketing, Ökonomie, Ökotrophologie, Pflegewissenschaft, Politikwissenschaft, Psychologie, Rechtswissenschaft, Sozialwissenschaft, etc.) eingereicht werden. Ein wichtiges Ziel der Förderung ist es, eine Zusammenarbeit über Disziplingrenzen hinweg zu ermöglichen. Deshalb sind auch interdisziplinäre Projekte willkommen.

Im Fokus stehen Vorhaben, die

  • innovative Beiträge zum Verbraucherverhalten bringen,
  • neue Erkenntnisse über die Informationsproblematik erarbeiten,
  • Ansätze für eine verbesserte Verbraucherarbeit und -bildung entwickeln,
  • das theoretische und methodische Fundament einer interdisziplinären und transdisziplinären Verbraucherforschung verbreitern.

4. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in NRW. Der/die Projektleiter/in muss promoviert und Mitglied im Netzwerk Verbraucherforschung NRW sein. Die Mitgliedschaft im Netzwerk Verbraucherforschung NRW ist kostenlos, ein entsprechender Antrag kann hier gestellt und mit den übrigen Unterlagen eingereicht werden.

5. Antragstellung und Antragsunterlagen

Anträge für die Fördermittel Verbraucherforschung 2018 sind nicht mehr möglich.

Wenn Sie einen Projektantrag stellen möchten, dann beachten Sie bitte unsere Bekanntmachung "Fördermittel Verbraucherforschung NRW 2019".

Der Antrag muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  • Formblatt "Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Förderung von "Geistes- Sozial- und Kulturwissenschaften in NRW" im Rahmen des Kompetenzzentrums Verbraucherforschung NRW (KVF NRW)" (Download) mit rechtsverbindlichen Unterschriften der antragstellenden Institution (Hochschul- bzw. Institutsleitung) und der Projektleitung.
  • Angaben zum/zur Projektleiter/in. Darin muss ein wissenschaftlicher Lebenslauf mit einem Verzeichnis der fünf wichtigsten forschungsrelevanten Publikationen enthalten sein.
  • Ggf. Antrag auf Mitgliedschaft im Netzwerk Verbraucherforschung NRW.
  • Ggf. Angaben zu den am Projekt beteiligten Wissenschaftler/innen und anderen Partnern.
  • Beschreibung des Projekts (Stand der Forschung, eigene Vorarbeiten, Ziele und Arbeitsplan): Die Beschreibung darf maximal zehn DIN-A4-Seiten umfassen. Zusätzlich ist eine Kurzzusammenfassung von einer DIN-A4-Seite beizufügen. In der Projektbeschreibung muss die Relevanz für die Verbraucherforschung, den Verbraucherschutz oder verbraucherpolitisches Handeln gesondert hervorgehoben werden.

6. Verfahren

Die eingegangenen Anträge werden durch die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats des KVF NRW begutachtet. Kriterien sind die unter Punkt 3. genannten Aspekte sowie wissenschaftliche Ausgewiesenheit und Innovativität von Inhalt, Thema und Methodik sowie Relevanz für die Verbraucherforschung und Verbraucherpolitik. Auf der Grundlage dieser Begutachtung werden der Wissenschaftliche Beirat und der Lenkungskreis des KVF NRW über die Förderempfehlung der Projekte entscheiden. Die Förderentscheidung trifft die Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen.

Auf dieser Basis erfolgt die Vergabe der Fördermittel durch das MKW unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.

Beabsichtigter Förderbeginn ist der 1. November 2018. Die Antragsteller werden schriftlich über die Entscheidung informiert und erhalten einen Bewilligungsbescheid des MKW.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Fördergelder besteht nicht.

7. Verwendungsnachweis und Publikation der Ergebnisse

Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis gegenüber dem MKW NRW zu erbringen. Näheres regelt der Bewilligungsbescheid.

Nach Abschluss des Projekts muss der/die Zuwendungsempfänger/-in seine/ihre Forschungsergebnisse für den Wissenstransfer aufbereiten. Dazu sind drei Publikationen einzureichen:

  1. Working Papers des KVF NRW: mindestens 25.000 Zeichen und maximal 45.000 Zeichen (incl. Abstract, Literatur, Autorenhinweise).
  2. Fact Sheets des KVF NRW: maximal 7.500 Zeichen.
  3. Posterpräsentationen: eine Seite.


Der Zuwendungsnehmer / die Zuwendungsnehmerin verpflichtet sich, die vorgenannten Publikationen unter einer freien Lizenz (Creative Commons) zu veröffentlichen. Das KVF NRW strebt an, alle genannten Publikationen Open-Access-konform gemäß den Zielen der Berliner Erklärung zu veröffentlichen. Die Nutzungsrechte der Manuskripte regelt ein Vertrag mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.

Der Zuwendungsnehmer / die Zuwendungsnehmerin verpflichtet sich, alle Publikationen die im Rahmen des geförderten Projektes entstanden sind, dem KVF NRW zu melden und ein Belegexemplar beim KVF NRW einzureichen. Zudem muss ein Förderhinweis aufgeführt werden.